Büroring und der Beschäftiger verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (BGBl 1988/196 idgF).
Büroring beachtet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschäftigers und dessen Personals die Regeln der Datenschutzgrundverordnung (VO [EG] 2016/679). Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschäftigers im EU-Ausland findet nicht statt. Büroring gibt die personenbezogenen Daten an keine Dritten weiter, sondern verarbeitet diese ausschließlich innerhalb der Unternehmensgruppe oder durch einen Auftragsverarbeiter im EU-Inland, welcher Büroring gegenüber weisungsgebunden ist.
Mit dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung ermächtigt der Beschäftiger Büroring zur elektronischen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten wie Vor- und Nachname, Titel, Geschäftsadresse, E-Mailadresse(n), Telefon- und Faxnummer(n) sowie UID-Nummer. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten des Beschäftigers bzw. dessen Unternehmen (sofern er als Einzelunternehmer auftritt) benötigt Büroring zur Vertragserfüllung des mit dem Beschäftiger geschlossenen Vertrages.
Nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses speichert Büroring aus rechtlichen Gründen die personenbezogenen Daten des Beschäftigers noch für die Dauer von 3 Jahren und löscht diese danach unwiderruflich.
Dem Beschäftiger stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu. Wenn der Beschäftiger eines dieser Rechte wahrnehmen will, so kann er über datenschutz@bueroring.at mit Büroring Kontakt aufnehmen. Wenn der Beschäftiger der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder seine datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, kann er sich an die Aufsichtsbehörde wenden; dies ist die Datenschutzbehörde, welche unter www.dsb.gv.at kontaktiert werden kann.
Sofern der Beschäftiger bzw. sein Unternehmen im Zuge der Erfüllung eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages Kenntnis von personenbezogenen Daten der überlassenen Arbeitskraft erhält und diese verarbeitet, verpflichtet er sich ebenso zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrelevanter Bestimmungen nationaler Gesetzgebung, wie auch des Unionsrechts. Auf Aufforderung wird der Beschäftiger Büroring im Anlassfall im Sinne der Artikel 12 ff, insbesondere Artikel 15 DSGVO, Auskünfte über die personenbezogenen Daten überlassener Arbeitskräfte erteilen. Ebenso verpflichten er sich zur Einhaltung des Artikel 32 DSGVO und wird Büroring umgehend in Kenntnis setzen, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten überlassener Arbeitskräfte im EU-Ausland erfolgen oder ein Auftragsverarbeiter oder Subauftragnehmer mit der Verarbeitung betraut werden, der seinen Sitz im EU-Ausland hat.
Büroring verrechnet an den Beschäftiger sämtliche während der Überlassung und bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen Büroring und der überlassenen Arbeitskraft (soweit nach Beendigung der Überlassung an den Beschäftiger nicht eine Neuüberlassung an einen weiteren Kunden erfolgt) anfallenden Kosten für die überlassene Arbeitskraft zuzüglich des vereinbarten Honorars (Manipulationsgebühr) von Büroring. Die Verrechnung erfolgt monatlich im Vorhinein mit einem Pauschalbetrag, der auf Basis des geschätzten Aufwands festgelegt wird. Der Pauschalbetrag wird bei Entgeltanpassungen, Erhöhungen von Lohnnebenkosten, etc., spätestens jedoch mit 31.12. des jeweiligen Jahres entsprechend erhöht. Leistet die überlassene Arbeitskraft mehr Arbeitsstunden als jene Anzahl, die dem Pauschalbetrag zugrunde gelegt wurde, so ist Büroring berechtigt, den Pauschalbetrag entsprechend zu erhöhen.
Alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis der überlassenen Arbeitskraft oder dessen Beendigung anfallenden Aufwendungen, wie etwa allfällige Auflösungsabgaben, gerichtliche oder außergerichtliche Kosten arbeitsrechtlicher Ansprüche oder Auseinandersetzungen mit der überlassenen Arbeitskräften (soweit diese nicht ausschließlich auf eine Pflichtverletzung von Büroring zurückzuführen sind), wie etwa betreffend die Entgelte der überlassenen Arbeitskraft oder die Beendigung des Dienstverhältnisses, einschließlich der anfallenden Gerichtsgebühren und Prozesskosten, Prozesskostenersatz und Zinsen, sowie allfällige Nachzahlung und Weiterzahlung von Entgelten bis zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses (z.B. Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung, o.ä.) und sämtliche sonstigen Kosten aus einer allfälligen Behaltepflicht oder allfälligem Kündigungsschutz (z.B. Mutterschaft, Elternteilzeit, Kinderbetreuung, Bildungskarenz, Familienhospiz, Zivil- oder Präsenzdienst, Krankheit oder Arbeitsunfall, sonstiger Beendigungsschutz, Kündigungs-/Entlassungsanfechtung durch die überlassene Arbeitskraft etc.) samt Lohnnebenkosten, allfällige Nachzahlungen von Auslagen, Spesen oder Diäten an die überlassene Arbeitskraft) werden von Büroring zuzüglich der darauf entfallenden Gehalts- /Lohnnebenkosten und zuzüglich der Manipulationsgebühr von Büroring, jeweils nach Anfall an den Beschäftiger verrechnet.
Soweit solche Kosten bereits vorab bezifferbar sind und sobald feststeht, dass diese nach dem gewöhnlich zu erwartenden Lauf der Dinge anfallen werden, ist Büroring berechtigt, diese bereits vor dem tatsächlichen Anfall dem Beschäftiger in Rechnung zu stellen; fallen die tatsächlich erwachsenden Kosten (wie oben dargestellt) nach Abschluss der Angelegenheit niedriger aus, wird Büroring die Differenz auf den erhaltenen Betrag zinsenfrei an den Beschäftiger refundieren.
Sofern die Arbeitsleistung aus Gründen entfällt, welche in der Sphäre des Beschäftigers liegen (zB Streik, Aussperrung, Betriebsversammlung, etc.) im Beschäftigerbetrieb oder die Arbeitsleistung zB wegen Quarantänemaßnahmen im Beschäftigerbetrieb nicht möglich ist, werden die ausfallenden Arbeitsstunden an den Beschäftiger verrechnets; allfällige hierfür erhaltene Ersatzleistungen der öffentlichen Hand werden dem Beschäftiger nach Eingang bei Büroring gutgeschrieben.
Der Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte beim Beschäftiger für andere Tätigkeiten oder an anderen Orten als vereinbart, sowie jede Subüberlassung bedarf der Zustimmung von Büroring. Da Büroring den überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Beschäftigers Aufwandsersätze zu bezahlen hat, informiert der Beschäftiger rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages, ob die zu überlassenden Arbeitskräfte auch für derartige Einsätze herangezogen werden. Allfällige Aufwandsersätze, Reisespesen und dergleichen werden dem Beschäftiger je nach Anfall zuzüglich 10% Bearbeitungsgebühr verrechnet. Gleiches gilt für Barauslagen und Spesenersatz (zB für die Tätigkeit im Homeoffice), soweit der Beschäftiger solche Auslagen nicht direkt den überlassenen Arbeitskräften ersetzt hat.
Die Rechnungen sind prompt und abzugsfrei zur Zahlung auf das auf der Rechnung ausgewiesene Bankkonto von Büroring fällig. Die von Büroring erstellten Rechnungen können in elektronischer Form zugestellt werden. Der Beschäftiger hat die Rechnungen unverzüglich zu überprüfen und er hat Büroring bei sonstigem Anspruchsverlust binnen längstens 10 Arbeitstagen schriftlich von allfälligen Irrtümern oder Fehlern zu verständigen. Bei Zahlungsverzug ist Büroring berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen, pauschalierte Mahnspesen von € 15/Mahnung sowie die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug (unabhängig davon, ob dieser den betreffenden Auftrag oder sonstige Zahlungsverpflichtungen des Kunden betrifft) ist Büroring überdies berechtigt, die Leistungserbringung ohne Vorankündigung unverzüglich einzustellen und die überlassenen Arbeitskräfte bis auf weiteres abzuziehen. Hierdurch wird der vertragliche Entgeltanspruch von Büroring gegenüber dem Beschäftiger für die vereinbarte Restdauer der Überlassung nicht geschmälert. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber Büroring mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen. Jedes Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar wird ausgeschlossen.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Aufraggeber und Büroring kommt mit Unterzeichnung des schriftlichen Auftrages, jedenfalls aber mit der Einstellung oder dem Arbeitsbeginn des ersten von Büroring vorgeschlagenen Kandidaten (m/w/d) zustande – wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Büroring alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen (zB jeweils aktuelle Stellenbeschreibungen, vorgeschlagenes Entgelt, etc.) erhält und informiert Büroring über alle diesbezüglichen Änderungen sowie sonstigen Umstände welche für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Hat sich ein Kandidat, der von Büroring vorgeschlagen wird, bereits unabhängig vom erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, so hat der Auftraggeber Büroring unverzüglich zu verständigen. Büroring wird diesfalls keine weiteren Leistungen hinsichtlich dieses Kandidaten mehr erbringen. Falls Büroring auf Wunsch des Auftraggebers hinsichtlich dieses Kandidaten weitere Leistungen erbringt – oder falls die Verständigung von der Direktbewerbung unterblieben ist – steht Büroring hinsichtlich dieses Kandidaten der vereinbarte Honoraranspruch zu. |
Falls das Arbeitsverhältnis des von Büroring vermittelten bzw. vorgeschlagenen Arbeitnehmers innerhalb des ersten Monats endet, setzt Büroring die beauftragte Vermittlungstätigkeit bzw. Personalberatung im Rahmen des geleisteten Honorars einmalig fort. Die neuerliche Suche erfolgt einmal pro Auftrag und Position und es wird kein weiteres Honorar in Rechnung gestellt. Es sind ausschließlich anfallende Inseratskosten zu bezahlen. Bei einer wesentlichen Abänderung des Anforderungsprofils erfolgt eine entsprechende Nachfakturierung. Abweichungen von dieser Zusage sind dem Angebot zu entnehmen. |
1. Arbeitsvermittlung
Das Honorar für die Personalsuche und –auswahl richtet sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages und ist dem schriftlichen Angebot bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung zu entnehmen. Das Honorar ist zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer abzugsfrei zur Zahlung fällig, sobald mit einem Kandidaten ein Arbeitsverhältnis begründet wird, sei es in Teilzeit oder Vollzeit, oder sobald der Kandidat vom Auftraggeber auf sonstige Weise (etwa im Wege eines Werkvertrages oder als überlassene Arbeitskraft) beschäftigt wird.
2. Personalberatung
Das Honorar für die Personalsuche und –auswahl wird auf Basis des zu erwartenden Bruttojahreseinkommens auf Vollzeitbasis der zu besetzenden Position errechnet. Die Höhe des Honorars ist dem schriftlichen Angebot bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung zu
entnehmen und versteht sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Dieses Honorar wird bei Entscheidung für einen von Büroring vorgeschlagenen Bewerber fällig. Das Jahresbruttoeinkommen berechnet sich aus dem monatlichen Verdienst auf Vollzeitbasis x 14 plus eventueller Zulagen, Provisionen, Bonifikationen, Stock Options/Phantom Shares udgl, Überstundenpauschalen sowie eventueller vereinbarter Erhöhung im ersten Arbeitsjahr. Abweichungen von dieser Berechnung sind dem schriftlichen Angebot zu entnehmen.3. Übermittlung von Abrechnungsgrundlagen durch den Auftraggeber; Vertragsstrafe
Der Auftraggeber ist verpflichtet, binnen längstens sieben Tagen nach Unterzeichnung oder sonstigem Zustandekommen des Vertrages mit dem Kandidaten eine Kopie des Vertrages bzw. Dienstzettels an Büroring zu übermitteln.
(2) Unterlässt der Auftraggeber dies trotz schriftlicher Aufforderung des Arbeitsvermittlers und Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen, so ist der Auftraggeber zur Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000 pro weiterem, begonnenem Monat des Verzuges an Büroring verpflichtet; der Honoraranspruch von Büroring bleibt hiervon unberührt aufrecht.
Die Personalsuch- und Selektionsdienstleistungen von Büroring ersetzen in keinem Fall die eingehende Prüfung des Kandidaten durch den Auftraggeber. Mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit einem vorgeschlagenen Kandidaten übernimmt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für seine Wahl. Büroring lehnt jegliche Verantwortung ab, sowohl im Bezug auf die vom Kandidaten gemachten Aussagen, als auch hinsichtlich der Ausführungen von Arbeiten, welche dem Arbeitnehmer im neuen Arbeitsverhältnis anvertraut werden. Die Haftung Bürorings ist ausgeschlossen, soweit Büroring nicht grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Büroring haftet nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Ersparnisse sowie indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden. Diese Ausschlüsse gelten nicht im Fall von Personenschäden.
Allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten nach Kenntnis, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach Übermittlung des jeweiligen Personaldossiers gerichtlich geltend zu machen.
Büroring beachtet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers (worunter jeweils auch das Personal des Auftraggebers verstanden wird) die Regeln der Datenschutzgrundverordnung (VO [EG] 2016/679). Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten im EU-Ausland findet nicht statt. Büroring gibt die personenbezogenen Daten an keine Dritten weiter, sondern verarbeitet diese ausschließlich innerhalb der Unternehmensgruppe oder durch einen Auftragsverarbeiter im EU-Inland, welcher Büroring gegenüber weisungsgebunden ist.
Mit dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung ermächtigt der Auftraggeber Büroring zur elektronischen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten wie Vor- und Nachname, Titel, Geschäftsadresse, E-Mailadresse(n), Telefon- und Faxnummer(n) sowie UID-Nummer. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten des Beschäftigers bzw. dessen Unternehmen (sofern er als Einzelunternehmer auftritt) benötigt Büroring zur Vertragserfüllung des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
Nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses speichert Büroring aus rechtlichen Gründen die personenbezogenen Daten des Auftraggebers noch für die Dauer von 3 Jahren und löscht diese danach unwiderruflich.
Dem Auftraggeber stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu. Wenn der Auftraggeber eines dieser Rechte wahrnehmen will, so kann er über datenschutz@bueroring.at mit Büroring Kontakt aufnehmen. Wenn der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder seine datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, kann er sich an die Aufsichtsbehörde wenden; dies ist die Datenschutzbehörde, welche unter www.dsb.gv.at kontaktiert werden kann.
Sofern der Auftraggeber bzw. sein Unternehmen im Zuge der Erfüllung des Vertrages Kenntnis von personenbezogenen Daten der vorgeschlagenen Kandidaten erhält und diese verarbeitet, verpflichtet er sich ebenso zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrelevanter Bestimmungen nationaler Gesetzgebung, wie auch des Unionsrechts. Auf Aufforderung wird der Auftraggeber Büroring im Anlassfall im Sinne der Artikel 12 ff, insbesondere Artikel 15 DSGVO, Auskünfte über die personenbezogenen Daten der vorgeschlagenen Kandidaten erteilen. Ebenso verpflichten er sich zur Einhaltung des Artikel 32 DSGVO und wird Büroring umgehend in Kenntnis setzen, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgeschlagener Kandidaten im EU-Ausland erfolgen oder ein Auftragsverarbeiter oder Subauftragnehmer mit der Verarbeitung betraut werden, der seinen Sitz im EU-Ausland hat.